Steht ein Gebrauchtwagen lange Zeit auf dem Hof des Händlers, bevor dieser ihn weiterverkauft, ist das allein kein Sachmangel. Daher muss der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages auch nicht unaufgefordert darüber informieren. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10. März 2009 (Az. VIII ZR 34/08) geklärt, dass grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen ist, sondern darauf, ob die Standzeit bei dem Fahrzeug Mängel verursachte. Weist ein Gebrauchtwagen standzeitbedingte Mängel auf, können dem Käufer Ansprüche aus der Sachmängelhaftung zustehen.
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